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LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 425 Abs 2 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 Nr 3 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei einer Personenmehrheit als Mieter - mietrechtsiegen.de
Fristlose Mietvertragskündigung bei Personenmehrheit von Mietern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener …
Auszug aus LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20
Mieter sind unter solchen Umständen so lange nicht zur Leistung einer Nachforderung verpflichtet, bis ihnen die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen tatsächlich gewährt wird (vgl. BGH - VIII ZR 189/17 -, Urt. v. 07.02.2018, GE 2018, 277 ff., Rn. 25 ff., zitiert nach juris); dem Beklagten zu 1. steht mithin insoweit derzeit ein Anspruch auf Rückzahlung zu. - BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20
Der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - VIII ZR 107/12 -, BGHZ 195, 64 ff., zitiert nach juris) ist ein abweichender Maßstab nicht zu entnehmen; der rückständige Betrag, wegen dessen der Vermieter gekündigt hatte, lag dort beim Dreifachen der monatlichen Miete und wurde erst über sechs Monate nach Zugang der Kündigungserklärung ausgeglichen. - BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74
Rückgabepflicht mehrerer Mieter
Auszug aus LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20
Diese hier vorliegende Konstellation hat mit der gegenseitigen Zurechnung des Verschuldens eines Mitmieters an der verspäteten Rückgabe der Mietsache, um die es in dem von der Berufung angeführten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging (vgl. BGH - VIII ZR 136/74 -, BGHZ 65, 226 ff., zitiert nach juris), nichts zu tun. - LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 266/18
Erteilung der Untervermietungserlaubnis bei Wohnraummiete: Beteiligung des …
Auszug aus LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass alle drei Hauptmieter bei Zugang der Kündigungserklärung allenfalls wegen eines Betrages von insgesamt 820, 38 ? in Zahlungsverzug waren; ob dies hinsichtlich des Untermietzuschlags von insgesamt 230, 04 ? tatsächlich der Fall war, erscheint nach dem Tenor des Urteils LG Berlin - 64 S 266/18 - vom 21. August 2019 (vgl. Anlage K3) zweifelhaft, da jedenfalls seit Klageerhebung offenbar nur zwei, nicht aber zumindest drei Untermieter in der Wohnung wohnen.